Eine grenzüberschreitende Brücke, zuerst ein rechtliches Hindernis: Der TEB berichtet in Brüssel über BRIDGEforEU

von Caroline Romang

Am 30. Juni 2026 vertrat Valentine Hagenbach, Projektleiterin 3Land beim Trinationalen Eurodistrict Basel (TEB), den Eurodistrict in Brüssel im Berlaymont-Gebäude anlässlich der zweiten Koordinierungssitzung zur Umsetzung der BRIDGEforEU-Verordnung. Das von der Europäischen Kommission (GD REGIO) organisierte Treffen brachte die Mitgliedstaaten, die mit der Anwendung der neuen Verordnung betrauten Stellen sowie Projektträger zusammen, um in der Aufbauphase Erfahrungen auszutauschen.

Die BRIDGEforEU-Verordnung im Überblick

Die im Mai 2025 verabschiedete BRIDGEforEU-Verordnung (Verordnung (EU) 2025/925 über ein Instrument der Grenzregionen für Entwicklung und Wachstum) schafft einen freiwilligen Rahmen, um rechtliche und administrative Hindernisse abzubauen, die Infrastrukturen und öffentliche Dienstleistungen an den Grenzen behindern. Jeder Mitgliedstaat benennt die Stelle, die für die Entgegennahme und Prüfung der „grenzüberschreitenden Dossiers“ zuständig ist: eine grenzüberschreitende Koordinierungsstelle (Cross-Border Coordination Point, CBCP) oder eine für Grenzfragen zuständige Behörde. Ein Projektträger kann dort ein Dossier einreichen; die Koordinierungsstelle oder die zuständige Behörde prüft den Antrag anschließend innerhalb festgelegter Fristen und ist zu einer Antwort verpflichtet. Die Entscheidung, das Hindernis tatsächlich zu beseitigen, bleibt jedoch den Mitgliedstaaten vorbehalten.

Die 3Land-Brücke: ein grenzüberschreitendes Hindernis als Anschauungsbeispiel

Im Rahmen des Panels zu konkreten Fällen der Hindernisbeseitigung stellte Valentine Hagenbach das Projekt einer Rheinbrücke zwischen Hüningen und Basel vor, das Herzstück des Stadtentwicklungsprojekts 3Land. Die Botschaft lautet: Eine grenzüberschreitende Infrastruktur ist zunächst ein rechtliches und administratives Hindernis, bevor sie eine technische Herausforderung darstellt. Sobald ein Bauwerk eine Grenze überschreitet, überschreitet es eine Souveränitätsgrenze, was Fragen zum anwendbaren Recht, zur Verteilung und zum Zusammenspiel der Genehmigungszuständigkeiten sowie zur Bestimmung der Bauherrschaft aufwirft. Gerade bei solchen Fragen käme eine grenzüberschreitende Koordinierungsstelle oder eine zuständige Behörde voll zur Geltung: ein einziger Ansprechpartner für den Projektträger, ein fristgebundenes Prüfverfahren und ein geordnetes Zusammenspiel der zu beteiligenden Zuständigkeiten und Akteure.

Der TEB legte dar, wie er mithilfe zweier sich ergänzender europäischer Instrumente vorangekommen ist: der Initiative b-solutions, die die rechtliche Analyse ermöglichte (die Ende 2023 vorgelegte Studie von Professor Michael Frey kam zu dem Schluss, dass ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen Frankreich und der Schweiz erforderlich ist), sowie eines über Interreg VI finanzierten Projekts, das die vorbereitenden Machbarkeitsstudien teilweise trägt. Eine nützliche Klarstellung: Zwar handelt es sich um ein französisch-schweizerisches Bauwerk, das somit an einer Außengrenze liegt, auf die BRIDGEforEU keine Anwendung findet, doch ist das Projekt durchaus trinational, da sich Deutschland an seiner Finanzierung beteiligt. Die Art des Hindernisses hingegen wiederholt sich an den Binnengrenzen, insbesondere den deutsch-französischen, in identischer Form. Der Fall ist schweizerisch, die Lehre europäisch.

Ein anregendes und hoffnungsvolles Treffen

Der Beitrag machte zudem deutlich, was ein solches Instrument, sei es eine Koordinierungsstelle oder eine zuständige Behörde, dort leisten könnte, wo die bestehenden Werkzeuge an ihre Grenzen stoßen: eine dauerhafte Anlaufstelle, eine mit verbindlichen Fristen verbundene Antwortpflicht und eine strukturierte Einbindung aller betroffenen Akteure. Dieser Austausch mit den Mitgliedstaaten erwies sich als anregend und hoffnungsvoll für die Zukunft der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Grundsätze konkret niederschlagen werden, zumal das Instrument freiwillig bleibt und die endgültige Entscheidung bei den Mitgliedstaaten liegt. Insbesondere wird zu beobachten sein, ob die Dossiers von der grenzüberschreitenden Koordinierungsstelle selbst oder von der jeweils von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörde bearbeitet werden und wie sich dieser neue Rahmen in der Praxis entfaltet. Genau diese konkrete Umsetzung wird der TEB aufmerksam verfolgen.